I. Mit der sofortigen Beschwerde vom 15.07.2005 wendet sich der Kläger gegen den Aussetzungbeschluss des Arbeitsgerichts vom 05.07.2005.
Das Protokoll der Sitzung vom 05.07.2005 enthält dazu folgende Begründung:
Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Antrags zu 4) gemäß Schriftsatz vom 05.04.2005 wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt.
Die Beschwerde macht geltend, dass der Aussetzungsbeschluss aufzuheben sei, weil der Beschluss nicht erkennen lasse, dass das Arbeitsgericht Ermessen überhaupt ausgeübt habe.
II. Die gemäß § 252 ZPO statthafte und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die angefochtene Aussetzungsentscheidung ist rechtsfehlerhaft, denn sie lässt die gesetzlich geforderte Ermessensausübung nicht erkennen.
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