LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2014
5 Sa 110/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 705;
Fundstellen:
AuR 2014, 435
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1172/13

Unwirksame Abfindungsklausel im Gründungsvertrag einer stillen GesellschaftArbeitnehmerklage auf Rückzahlung seiner stillen Einlage bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 110/14

DRsp Nr. 2014/13843

Unwirksame Abfindungsklausel im Gründungsvertrag einer stillen Gesellschaft Arbeitnehmerklage auf Rückzahlung seiner stillen Einlage bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

1. Soll ein Arbeitnehmer im Rahmen einer stillen Gesellschaft als Abfindung bei ordentlicher Eigenkündigung seines Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 63. Lebensjahres den Nominalbetrag seiner Einlage zuzüglich einer Verzinsung von 2% über dem Basiszinssatz und abzüglich der bis dahin erhaltenen Gewinnanteile erhalten, wird er unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. 2. Betragen die Gewinnanteile des Arbeitnehmers in den Jahren 2010/2011 insgesamt 6.212,94 Euro und sinkt im Fall der Eigenkündigung vor Vollendung des 63. Lebensjahrs zum 31.10.2011 sein Gewinn um 5.000 Euro, da ihm die stille Einlage nach der Regelung der Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht ausgezahlt werden soll, führt dies zu einer rechtswidrigen Kündigungserschwerung im Sinne der §§ 723 Abs. 3, 622 Abs. 6 und damit zur Unwirksamkeit der Klausel.