LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2005
10 Sa 165/05
Normen:
BGB § 174 ; GmbHG § 35 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 35/04

Unwirksame Änderungskündigung bei Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde und unverzüglicher Zurückweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 165/05

DRsp Nr. 2005/20072

Unwirksame Änderungskündigung bei Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde und unverzüglicher Zurückweisung

Wird die GmbH nach § 35 Abs. 2 GmbHG sowie ausweislich der Eintragungen im Handelsregister entweder von ihren beiden Geschäftsführern gemeinsam oder aber von einem dieser Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten, ist eine Änderungskündigung, die nur von einem der beiden Geschäftsführer unterzeichnet ist, unwirksam, wenn der mitunterzeichnende als Bevollmächtigter bei Vornahme des Rechtsgeschäfts keine Vollmachtsurkunde im Original vorlegt; der Arbeitnehmer kann das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).

Normenkette:

BGB § 174 ; GmbHG § 35 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.