LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2005
2 Sa 425/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 5 § 2 § 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 384/05

Unwirksame Änderungskündigung bei struktureller Änderung des Stundenlohns

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 425/05

DRsp Nr. 2006/1732

Unwirksame Änderungskündigung bei struktureller Änderung des Stundenlohns

1. Eine Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn die Kündigung zugleich mehrere Änderungen vorsieht ohne dass diese jeweils durch die angestrebten Änderungen bedingt sind.2. Ist in dem Betrag der Stundenvergütung nunmehr ein freiwilliger, jederzeit widerruflicher Anteil von 1,75 Euro enthalten, sind für die strukturelle Änderung des Stundenlohnes einigermaßen einleuchtende Gründe darzulegen; auch wenn für den Widerruf der Zulage sachliche Gründe erforderlich sind, bewegen sich diese jedoch deutlich unterhalb der Schwelle der sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung. 3. Die Zusammensetzung des Stundenlohnes stellt nicht nur eine bloße Nebenleistung im Randbereich der vertraglichen Vereinbarungen dar; Zusammensetzung und Höhe des Stundenlohnes sind vielmehr eine der bedeutendsten Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 5 § 2 § 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hat.