LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2005
12 Sa 112/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 566/03

Unwirksame Änderungskündigung bei Umgestaltung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle - Unbestimmtheit des Änderungsangebotes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 112/04

DRsp Nr. 2006/2882

Unwirksame Änderungskündigung bei Umgestaltung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle - Unbestimmtheit des Änderungsangebotes

1. Bezieht sich das Änderungsangebot des Arbeitgebers auf eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen, ist notwendiger Weise die soziale Rechtfertigung für jeden einzelnen Grund zu prüfen; ist nur eine der beabsichtigten Änderungen nicht sozial gerechtfertigt, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung zur Folge, weil eine Änderungskündigung nicht nur in Teilen für wirksam erklärt werden kann.2. Die Änderungskündigung ist unwirksam, wenn sie in ihrem Angebotsteil derart unbestimmt ist, dass sie keineswegs mit einem schlichten "Ja" angenommen werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt im ganzen Bundesgebiet in ihren mehr als 90 Filialen Produkte der Unterhaltungselektronik, sogenannte Weiße Ware, Computer, Tele- und Bürokommunikationsmittel, Fotogeräte und sonstige Tonträger.