LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.2004
21 Sa 2/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 515/03

Unwirksame Änderungskündigung bei Umstrukturierung eines Einzelhandelsfachmarktes in Abverkaufsstelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 21 Sa 2/04

DRsp Nr. 2005/4526

Unwirksame Änderungskündigung bei Umstrukturierung eines Einzelhandelsfachmarktes in Abverkaufsstelle

1. Die Befugnis des Arbeitgebers, außerhalb bestehender tariflicher oder einzelvertraglicher Bindungen die zu zahlenden Entgelte bestimmen zu können, rechtfertigt keine aus Anlass der Umstrukturierung eines Einzelhandelsmarktes in eine Abverkaufsstelle erklärte Änderungskündigung, wonach das Arbeitentgelt bei zwar geänderter aber objektiv gleichwertiger Tätigkeit herabgesetzt wird.2. Auch wenn die Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz verbunden ist, hat der Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2003 ausgesprochenen Änderungskündigung, die zum 30.09.2003 wirksam werden soll.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen, welches bundesweit Handel mit Unterhaltungselektronik, sogenannter weißer Ware, Computern sowie Artikeln der Tele- und Bürokommunikation, Foto und dergleichen betreibt und zu diesem Zwecke mehr als 90 Verkaufsfilialen errichtet hat.