LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2004
6 Sa 523/04
Normen:
KSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 2 Satz 2 § 15 Abs. 5 Satz 1 ; Schutz-TV § 5 § 8 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1282
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1597/03

Unwirksame Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitglied bei Betriebsstilllegung - keine Unterscheidung zwischen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern bei Kündigungsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 523/04

DRsp Nr. 2005/6833

Unwirksame Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitglied bei Betriebsstilllegung - keine Unterscheidung zwischen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern bei Kündigungsschutz

Eine Unterscheidung zwischen den ordentlichen Betriebsvertretungsmitgliedern, die anerkannter Maßen den Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG genießen, und den Ersatzmitgliedern, die lediglich einen nachwirkenden Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, greift deshalb nicht, weil das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht vorsieht; das gilt zumindest für den Zeitraum, nachdem ein Ersatzmitglied als Personalvertretungsmitglied tatsächlich herangezogen worden ist.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 2 Satz 2 § 15 Abs. 5 Satz 1 ; Schutz-TV § 5 § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die mit Schreiben vom 27. August 2003 erklärte ordentliche Änderungskündigung zum 31. März .2004 wirksam ist.

Der Kläger, welcher seit 1975 bei den US-Stationierungsstreitkräften arbeitet, ist am 20.05.1949 geboren und in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 a/E eingestuft und Vorsitzender der in der Dienststelle gewählten Betriebsvertretung.