LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2015
19 Sa 819/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 313; MindestlohnG § 1; MindestlohnG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 13967/14

Unwirksame Änderungskündigung wegen Einführung des Mindestlohnes bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Notwendigkeit einer Entgeltabsenkung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 19 Sa 819/15 - Aktenzeichen 19 Sa 827/15 - Aktenzeichen 19 Sa 1156/15

DRsp Nr. 2016/4123

Unwirksame Änderungskündigung wegen Einführung des Mindestlohnes bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Notwendigkeit einer Entgeltabsenkung

1. Bei der Änderungskündigung zum Zwecke der Entgeltabsenkung sind bei der Frage der Zumutbarkeit des Festhaltens an den bisherigen Vertragsbedingungen auch Dauer und Nachhaltigkeit der Gewinnerwartung zu berücksichtigen; ein Unternehmen kann und soll nicht zum ruinösen Wirtschaften gezwungen werden. 2. Angesichts des Umstands, daß der Mindestlohn grundsätzlich für alle in Deutschland tätigen Betriebe gilt, hat die Arbeitgeberin im Einzelnen darzulegen, weshalb es vor dem Hintergrund der sich durch den Mindestlohn für alle Unternehmen in Deutschland geänderten Bedingungen gerade für sie auf Dauer nicht möglich sein kann, höhere Preise zu erzielen; die Möglichkeit als solche, vor dem Hintergrund auslaufender Rahmenverträge unter gesetzlich geänderten Rahmenbedingungen (nämlich der Geltung des Mindestlohns) teilweise neu zu verhandeln, erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. 3. Gegenüber der Vertragsanpassung nach § 313 geht das Kündigungsrecht vor (lex specialis); Sachverhalte, die für eine Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen werden können, sind im Rahmen der §§ , zu würdigen.