LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2015
8 Sa 677/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 14420/14

Unwirksame Änderungskündigung zur Anrechnung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung auf den Mindestlohn bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unwirtschaftlichkeit des Betriebes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 677/15

DRsp Nr. 2016/6180

Unwirksame Änderungskündigung zur Anrechnung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung auf den Mindestlohn bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unwirtschaftlichkeit des Betriebes

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine "Urlaubsvergütung" in Höhe von 50 % eines Stundendurchschnittsverdiensts für die Zeit des Erholungsurlaubs vereinbart, kann darin nur die Vereinbarung eines zusätzlichen Urlaubsgelds gesehen werden, das die Arbeitgeberin gewährt, um die zusätzlichen Kosten der Arbeitnehmerin während des Erholungsurlaubs zu kompensieren und die nicht als eine Vergütung der Normalleistung angesehen werden kann; dass das zusätzliche Urlaubsgeld (auch) Vergütungscharakter hat, schließt die Bewertung als zusätzliche Leistung und ihre Nichtanrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht aus. 2. Kann eine zusätzliche "Urlaubsvergütung" nicht ohne Änderung des Arbeitsvertrags der Parteien auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, hat die Arbeitgeberin einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG für die Änderung der Arbeitsbedingungen schlüssig darzulegen.