LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.08.2004
15 Sa 12/04
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 312 Abs. 1 § 355 ; BeschSchG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 5194/03

Unwirksame Anfechtung einer Ausscheidensvereinbarung durch Arbeitnehmer nach Androhung außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 12/04

DRsp Nr. 2005/11249

Unwirksame Anfechtung einer Ausscheidensvereinbarung durch Arbeitnehmer nach Androhung außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

1. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen darf.2. Hat der Arbeitnehmer einer Mitarbeiterin im Aufzug an die Brust gefasst und ihr gesagt hat, dass da ja nichts mehr dran sei, rechtfertigt dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 312 Abs. 1 § 355 ; BeschSchG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage der Wirksamkeit einer "Ausscheidensvereinbarung".