LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2015
6 Sa 351/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3052/13

Unwirksame Arbeitsvertragsklausel zum Zurückbehaltungsrecht der Arbeitgeberin bei fehlenden Belegen des Einsatzbetriebes über die vergütungspflichtigen Stunden

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 351/14

DRsp Nr. 2016/5266

Unwirksame Arbeitsvertragsklausel zum Zurückbehaltungsrecht der Arbeitgeberin bei fehlenden Belegen des Einsatzbetriebes über die vergütungspflichtigen Stunden

Eine Klausel, wonach der Arbeitgeber dem Vergütungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen kann, solange der Arbeitnehmer die vergütungsrelevanten Stunden nicht durch Tätigkeitsnachweise, die von dem Einsatzbetrieb durch Stempel und Unterschrift bestätigt sind, belegen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.07.2014 - 9 Ca 3052/13 - teilweise (Ziffer 2. und 3 Urteilstenor) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 916,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 (Vergütung September 2013) sowie weitere 273,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 (Vergütung 07. bis 11. Oktober 2013) zu zahlen.

Im Übrigen wird die auf Vergütung für die Monate September und Oktober 2013 gerichtete Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte trägt 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;