LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2005
6 Sa 1064/04
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 549/04 - 16.07.2004,

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers bei kurzfristiger Änderung des Wirtschaftsplans

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1064/04

DRsp Nr. 2006/1855

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers bei kurzfristiger Änderung des Wirtschaftsplans

1. An die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers sind extrem hohe Anforderungen zu stellen, weil der Wortlaut des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 BAT auch die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund eigentlich ausschließt und eine Änderungskündigung eigentlich nur zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zulässig ist.2. Auch wenn allen Kündigungsgründen eine in die Zukunft gerichtete Prognose anhaften, weil es um den künftigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses geht und Korrekturen für die Vergangenheit nicht mehr erfolgen können, muss gerade im Falle von nicht mehr ordentlich kündbaren Mitarbeitern ein längeres Zuwarten erfolgen, wenn die Arbeitgeberin lediglich perspektivisch im März 2004 ihren Wirtschaftsplan aus November 2003 verwirft, weil die hochgerechneten Gesamterlöse aus 2004 unter der angenommenen Größe aus November 2003 bleiben.

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: