LAG Bremen - Urteil vom 17.06.2015
3 Sa 129/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11185/13

Unwirksame außerordentliche Druckkündigung eines Hafenfacharbeiters wegen des dringenden Tatverdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern bei zumutbarer Freistellung bis zum Ablauf der tariflichen KündigungsfristOrdentliche betriebsbedingte Druckkündigung bei nachhaltiger Weigerungshaltung eines erheblichen Teils der Belegschaft

LAG Bremen, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 129/14

DRsp Nr. 2015/21282

Unwirksame außerordentliche Druckkündigung eines Hafenfacharbeiters wegen des dringenden Tatverdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern bei zumutbarer Freistellung bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist Ordentliche betriebsbedingte Druckkündigung bei nachhaltiger Weigerungshaltung eines erheblichen Teils der Belegschaft

1. Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen; der Einzelfall ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bewerten. 2. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, können nicht abschließend festgelegt werden; zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.