LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.12.2013
1 Sa 175/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 84 Abs. 2; TV-N SH § 20 Abs. 6; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1997 d/12

Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Ausschluss zumutbarer Beschäftigungsmöglichkeiten der schwerbehinderten Omnibusfahrerin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 175/13

DRsp Nr. 2014/4246

Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Ausschluss zumutbarer Beschäftigungsmöglichkeiten der schwerbehinderten Omnibusfahrerin

1. Bei krankheitsbedingter dauernder Arbeitsunfähigkeit und Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit durch Tarifvertrag kommt grundsätzlich auch eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit in Betracht.2. Wegen des Anspruchs auf leidensgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB XI setzt die Kündigung eines Schwerbehinderten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit voraus, dass dieser auf überhaupt keinem Arbeitsplatz des Unternehmens mehr beschäftigt werden kann.3. Dieses ist vom Arbeitgeber darzulegen, wobei sich der Umfang der Darlegung auch danach richtet, ob er vor Ausspruch der Kündigung ein BEM durchgeführt hat. Fehlt es hieran, hat der Arbeitgeber von sich aus vorzutragen, dass eine Beschäftigung auf allen denkbaren leidensgerechten Arbeitsplätzen ausscheidet. Das erstreckt sich auch auf die Darlegung, dass eine Beschäftigung auf mehreren kombinierten Arbeitsplätzen ausscheidet. Hierzu kann sich der Arbeitgeber auf die Grenzen des Beschäftigungsanspruchs in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB XI berufen und deren Voraussetzungen vortragen.

Tenor