LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2003
4 Sa 760/03
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 36/03

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung wegen Überschreitung des Direktionsrechtes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 760/03

DRsp Nr. 2004/7052

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung wegen Überschreitung des Direktionsrechtes

1. Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung ist spätestens mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses erloschen; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Entfernung von Abmahnungen aus den Personalakten.2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers, die Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könnte, liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber mit seinen Weisungen sein Direktionsrecht überschreitet.3. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich mit, er solle seine Arbeitsleistung als Kraftfahrer an kommenden Tagen um 4.30 Uhr statt am Betriebssitz in V. im mehr als 100 Kilometer entfernten U. erbringen, stellt dies eine derart wesentliche Veränderung der Umstände der Arbeitsleistung dar, dass der Arbeitsort nicht ohne Änderungskündigung oder einvernehmliche Vertragsänderung verpflichtend geändert werden kann.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 626 ;

Tatbestand: