LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2007
7 Sa 607/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1612/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei folgenloser Fehlinformation und Tatsachenvortrag in Wahrnehmung berechtigter Interessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 607/07

DRsp Nr. 2008/14561

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei folgenloser Fehlinformation und Tatsachenvortrag in Wahrnehmung berechtigter Interessen

1. Hat der Arbeitnehmer seit seinem Beschäftigungsbeginn im März 1989 noch keine rechtswirksame Abmahnung erhalten und ist auch nicht erkennbar, dass der Arbeitgeberin durch etwaige unwahre Angaben des Arbeitnehmers schwerwiegende Nachteile entstanden sind, kann hierauf im vorliegenden Einzelfall selbst dann, wenn es tatsächlich zu einer Fehlinformation der Personalleiterin gekommen sein sollte, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gestützt werden.2. Unwahre Angaben eines Arbeitnehmers, die er an Eides statt in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit als richtig zusichert, sind zwar generell geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen; Voraussetzung ist dann aber, dass der Arbeitnehmer seine Angaben bewusst wahrheitswidrig macht.3. Weichen im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung die Wahrnehmungen der Arbeitgeberin von den Wahrnehmungen des Arbeitnehmers ab, bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, in Verfolgung seiner berechtigten Interessen im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren seine Wahrnehmung des Sachverhaltes einzuführen; selbst wenn diese Wahrnehmung objektiv unrichtig ist, kann dem Arbeitnehmer insoweit kein bewusst wahrheitswidriger Vortrag unterstellt werden.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;