LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2007
9 Sa 234/07
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2281/05

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Privatnutzung des Dienst-Computers - erforderliche Abmahnung bei Speicherung geringer Datenmengen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 234/07

DRsp Nr. 2008/9680

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Privatnutzung des Dienst-Computers - erforderliche Abmahnung bei Speicherung geringer Datenmengen

1. Eine unberechtigte Nutzung liegt für sich genommen noch nicht darin, dass ein Arbeitnehmer eingehende E-Mails, die erkennbar keinen dienstlichen Bezug haben, nicht umgehend löscht. 2. Wurden im Zeitraum von Ende Oktober 2004 bis Anfang Juli 2005 maximal 20 Dateien gespeichert, von denen zwei bei drei Anlässen durch den Arbeitnehmer weitergeleitet wurden, und hat der Arbeitnehmer eine Gutachtenvorlage an die betriebliche E-Mail-Adresse gesandt, kann von einer exzessiven Nutzung keine Rede sein.3. Auch wenn der Arbeitnehmer tatsächlich alle Dateien gespeichert und neben der dreimaligen Weiterleitung auch betrachtet hat und auch die Übersendung der Gutachtenvorlage an die betriebliche Mail-Adresse eine unberechtigte Inanspruchnahme von Betriebsmitteln darstellt, rechtfertigt dieses Verhalten ohne vorherige Abmahnung weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen bestehende Arbeitsverhältnis infolge der von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 12.12.2005 fristlos bzw. in Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.01.2006 seine Beendigung gefunden hat.