LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2014
5 Sa 497/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 602/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Versäumung der zweiwöchigen KündigungsfristUnwirksame erneute Kündigung bei unterlassener Betriebsratsanhörung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 497/14

DRsp Nr. 2015/2432

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Versäumung der zweiwöchigen Kündigungsfrist Unwirksame erneute Kündigung bei unterlassener Betriebsratsanhörung

1. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt und damit eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihr die Entscheidung darüber ermöglicht, ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. 2. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände; die Kündigungsberechtigte, die bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt.