LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2012
5 Sa 332/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 586/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung der Küchenleiterin einer Fachhochschulmensa wegen fehlerhafter Abrechnung von Cateringessen bei Unklarheit über pflichtgemäßes Abrechnungsverhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 332/12

DRsp Nr. 2013/6119

Unwirksame außerordentliche Kündigung der Küchenleiterin einer Fachhochschulmensa wegen fehlerhafter Abrechnung von Cateringessen bei Unklarheit über pflichtgemäßes Abrechnungsverhalten

1. Die Küchenleiterin einer Fachhochschulmensa handelt objektiv pflichtwidrig, wenn sie Cateringessen jedenfalls insoweit falsch abrechnet, als es sich um externe Gäste handelt mit der Folge, dass die Arbeitgeberin zu Unrecht Landessubventionen in Anspruch genommen hat und diese zu erstatten und ihr dadurch steuerliche Nachteile entstanden sind. 2. Eine Pflichtverletzung ist der Arbeitnehmerin jedoch nur dann vorwerfbar, wenn die zugrundeliegende Handlungsweise steuerbar ist; ein Verhalten ist dann steuerbar, wenn es vom Willen der Arbeitnehmerin beeinflusst werden kann, was dann nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmerin die Pflichterfüllung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen subjektiv nicht möglich und sie daher (wenn auch nur zeitweise) von der Pflichterfüllung befreit ist.