LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2011
10 Sa 366/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 442/11

Unwirksame außerordentliche Kündigung der ordentlich unkündbaren Schwester des Geschäftsführers eines Familienunternehmens wegen verweigerter Herausgabe der Betriebsschlüssel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 366/11

DRsp Nr. 2012/2534

Unwirksame außerordentliche Kündigung der ordentlich unkündbaren Schwester des Geschäftsführers eines Familienunternehmens wegen verweigerter Herausgabe der Betriebsschlüssel

1. Ein durch notariellen Erbvertrag vereinbarter Kündigungsausschluss ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen; im Fall eines einzelvertraglichen Kündigungsausschlusses sind der Arbeitgeberin noch weitergehende Belastungen zumutbar als etwa bei einem durch Flächentarifvertrag vereinbarten Kündigungsausschluss. 2. Der aus der zwingenden Natur der Vorschriften über die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund abgeleitete Satz, dass fristlose Kündigungen nicht erschwert werden dürfen, kann nur dann Geltung beanspruchen, wenn es sich um eine für die kündigende Vertragspartnerin unzumutbare Erschwerung ihres fristlosen Kündigungsrechts handelt. 3. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht es nicht um ein umfassendes wechselseitiges Vertrauen in die moralischen Qualitäten der je anderen Vertragspartei sondern allein um die von einem objektiven Standpunkt aus zu beantwortende Frage, ob mit einer korrekten Erfüllung der Vertragspflichten zu rechnen ist.