LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.07.2014
2 Sa 51/14
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 526/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin wegen unzureichender Krankenbetreuung bei langjährigem Arbeitsverhältnis unter schwierigen Bedingungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 51/14

DRsp Nr. 2014/13369

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin wegen unzureichender Krankenbetreuung bei langjährigem Arbeitsverhältnis unter schwierigen Bedingungen

1. Nehmen Pflichtverletzungen einer Stationsschwester im Umgang mit Kranken für sich genommen und auch in ihrer Gesamtheit durchaus den Charakter eines wichtigen Grundes an, ist gleichwohl vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn die Arbeitnehmerin seit achtundzwanzig Jahren im Betrieb beschäftigt ist und sich die Pflichtverletzungen in einem schwierigen Umfeld ereignen. 2. Die Arbeit auf einer Intensivstation ist für ärztlich und pflegerisch Beschäftigte besonders belastend, so dass es als nahezu menschenunmöglich erscheint, über Jahre hinweg eine gleichbleibende liebevolle Fürsorge gegenüber Kranken zu leisten, insbesondere wenn eine Unterschreitung des Pflegeschlüssels nicht ausgeschlossen erscheint.

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dem liegt ausweislich des klagestattgebenden Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 29.01.2014 - - folgender Sachverhalt zu Grunde: