LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.07.2014
5 Sa 27/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1130 b/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Maklerbetreuerin wegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach privater Trunkenheitsfahrt mit Dienstfahrzeug

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 27/14

DRsp Nr. 2014/14970

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Maklerbetreuerin wegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach privater Trunkenheitsfahrt mit Dienstfahrzeug

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte.2. Dieser Grundsatz ist auf eine Maklerbetreuerin einer Versicherungsgesellschaft nicht übertragbar, wenn dieser zwar ein Dienstfahrzeug für die Besuchsfahrten zu den Maklern zur Verfügung gestellt worden ist, der Nutzungsvertrag es jedoch zulässt, dass das Firmenfahrzeug von Dritten gefahren werden darf und die Arbeitnehmerin während der Sperrzeit angeboten hat, sich von einem Verwandten fahren zu lassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12. Dezember 2013, Az.: 4 Ca 1130 b/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

...

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgerecht seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung der Klägerin.