LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2007
3 Sa 481/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3055/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Behindertenbetreuers aufgrund Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers - einvernehmliche Vereinbarung aufgrund tatsächlicher Durchführung einseitiger Handlungsvorgabe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 481/07

DRsp Nr. 2008/9697

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Behindertenbetreuers aufgrund Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers - einvernehmliche Vereinbarung aufgrund tatsächlicher Durchführung einseitiger Handlungsvorgabe

Eine "einvernehmliche Vereinbarung", wie sie dem Arbeitnehmer in Bezug auf den Warentransport aufgegeben worden ist, muss nicht notwendigerweise ausdrücklich getroffen werden sondern kann durchaus auch konkludent zustande kommen; wenn der Materialtransport zwischen dem Lager und der Gruppe des Arbeitnehmers im Anschluss an die handschriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers tatsächlich so ablief, wie dort beschrieben, bleibt ein von der Arbeitgeberin insoweit beanstandetes Verhalten des Arbeitnehmers letztlich ohne erhebliche betriebliche Auswirkungen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger arbeitete in der Betriebsstätte der Beklagten in C-Stadt. Die Gruppe, die der Kläger leitete, setzte sich aus ca. 12 bis 16 behinderten Menschen zusammen. Nach näherer Maßgabe seines jeweiligen Klagebegehrens beansprucht der Kläger

- die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 27.12.2006 weder fristlos, noch nach Ablauf der Auslauffrist zum 30.06.2007 aufgelöst worden ist,

sowie