LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2007
2 Sa 182/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 763/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Croupiers bei Darlehenshingabe an Spielbankbesucher - zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf ordentlicher Kündigungsfrist aufgrund Interessenabwägung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 182/07

DRsp Nr. 2008/5321

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Croupiers bei Darlehenshingabe an Spielbankbesucher - zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf ordentlicher Kündigungsfrist aufgrund Interessenabwägung

1. Der Geschäftserfolg einer Spielbank hängt entscheidend auch von dem Vertrauen der Gäste in einen beeinflussungsfreien Spielbetrieb ab, so dass es der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers entspricht, im Rahmen des Zumutbaren alles zu unterlassen, was dieses Vertrauen gefährdet; diese Verpflichtung trifft den Tischchef in besonderer Weise.2. Die Vergabe eines Darlehens an einen Spielbankbesucher durch den Tischchef stellt eine Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht dar; durch das Verleihen von Geld können Verbindungen und Verbindlichkeiten entstehen, die den Arbeitnehmer in berufliche Konfliktsituationen bringen können.3. Durch die Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht wird das Arbeitsverhältnis auch konkret beeinträchtigt, weil durch das Verhalten des Tischchefs das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Korrektheit beeinträchtigt ist zum anderen auch eine Gefahr einer Rufschädigung der Spielbank besteht.