LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2014
4 Sa 10/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1303/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Justizangestellten wegen rechtswidriger Verwendung dienstlicher Betriebsmitteln zur Herstellung von RaubkopienVersäumung der Kündigungsfrist bei verzögerter Sachverhaltsermittlung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 10/14

DRsp Nr. 2015/15842

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Justizangestellten wegen rechtswidriger Verwendung dienstlicher Betriebsmitteln zur Herstellung von Raubkopien Versäumung der Kündigungsfrist bei verzögerter Sachverhaltsermittlung

1. Die rechtswidrige Verwendung von Betriebsmitteln - hier u. a.: Herstellung von Raubkopien unter Verwendung ausschließlich dienstlicher Betriebsmittel durch Bedienstete eines Gerichts - ist grundsätzlich ohne weiters geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. 2. Der Arbeitgeber muss bei konkreten Anhaltspunkten auch denjenigen Umständen nachgehen, welche die Pflichtverletzung(en) des Arbeitnehmers rechtfertigen, entschuldigen oder zumindest in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Denn zu den maßgebenden Tatsachen gehören die für als auch gegen eine Kündigung sprechenden Umstände.