LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2014
3 Sa 79/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 836/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Prämienvergütung und einem damit verbundenen Arbeitszeitbetrugarbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung unter dem Blickwinkel der Tat- und Verdachtskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 79/14

DRsp Nr. 2015/1441

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Prämienvergütung und einem damit verbundenen Arbeitszeitbetrug arbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung unter dem Blickwinkel der Tat- und Verdachtskündigung

1. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin eine Kündigung lediglich mit dem dringenden Verdacht einer Pflichtverletzung begründet und im Prozess keinen Tatvorwurf als Kündigungsgrund nachschiebt, schließt es nicht aus, dass die Gerichte die Pflichtverletzung aufgrund entsprechender Tatsachen als nachgewiesen ansehen; demzufolge hat eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Tat- wie auch der Verdachtskündigung zu erfolgen.