LAG Bremen - Urteil vom 25.11.2009
2 Sa 100/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1381/05

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kundenbetreuers im Nahverkehr wegen Verdachts der Unterschlagung; Unerheblichkeit früherer Abmahnung bezüglich krankheitsbedingter Pflichtverletzung

LAG Bremen, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 100/09

DRsp Nr. 2010/10561

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kundenbetreuers im Nahverkehr wegen Verdachts der Unterschlagung; Unerheblichkeit früherer Abmahnung bezüglich krankheitsbedingter Pflichtverletzung

1. Ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist nur dann unter dem Aspekt der verhaltensbedingten Kündigung bedeutsam, wenn der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. 2. Kann ein abmahnungswürdiges und die Androhung von Sanktionen im Wiederholungsfall rechtfertigendes Verhalten des Arbeitnehmers wegen seiner Erkrankung nicht festgestellt werden, ist eine aus formellen Gründen entfernte und auch aus materiellen Gründen unwirksame Abmahnung in einem späteren Kündigungsfall nicht mehr verwertbar; eine in diesem Sinne unwirksame Abmahnung kann auch nicht als mündliche Abmahnung weiter Wirksamkeit entfalten.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.01.2006 - Az.: 1 Ca 1381/05 - teilweise abgeändert:

Der Antrag, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, bzw. soweit sie sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung bezieht, als unzulässig verworfen.