LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2013
11 Sa 159/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. und 2. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 61/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Sachbearbeiters in der Leistungsverwaltung der Agentur für Arbeit wegen Betäubungsmittelhandels bei Weiterbeschäftigung nach Anklageerhebung auf bloßes Tatbestreiten hin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 159/12

DRsp Nr. 2013/21921

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Sachbearbeiters in der Leistungsverwaltung der Agentur für Arbeit wegen Betäubungsmittelhandels bei Weiterbeschäftigung nach Anklageerhebung auf bloßes Tatbestreiten hin

1. Die außerordentliche Kündigung eines Sachbearbeiters in der Leistungsverwaltung der Agentur für Arbeit aus Anlass dessen strafgerichtlicher Verurteilung wegen BTM-Handels setzt einen dienstlichen Bezug des zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens voraus.2. Eine solche liegt vor, wenn der Sachbearbeiter während der Dienstzeit einen Termin zur Geldübergabe an seinen Lieferanten vereinbart, ebenso dann, wenn ein gleichzeitig verurteilter Mittäter des Sachbearbeiters Drogen an Leistungsbezieher veräußert hat.3. Die Interessenabwägung kann zu einer (nur) ordentlichen Kündigung führen, wenn der Arbeitgeber den Sachbearbeiter trotz Kenntnis des Inhalts der Anklageschrift zunächst weiter beschäftigt auf dessen bloße Erklärung hin, er habe nicht mit Betäubungsmitteln gehandelt, was er aber kaum werde beweisen können.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.09.2012, Az. 14 Ca 61/12 wird zurückgewiesen.

2.

Auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.09.2012, Az. 14 Ca 61/12 wird zurückgewiesen.

3. 4.