LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.12.2014
6 Sa 545/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 933/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Aneignung betrieblicher Unterlagen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu Vorsatz und Schädigungsabsicht

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 545/13

DRsp Nr. 2015/15849

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Aneignung betrieblicher Unterlagen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu Vorsatz und Schädigungsabsicht

1. Dem Arbeitnehmer ist es aufgrund der dem Arbeitsvertrag eigenen Pflicht zur Rücksichtnahme verwehrt, sich ohne Einverständnis der Arbeitgeberin betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen. 2. Betreffen die Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, ist die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b UWG strafbewehrt, wenn dies zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, der Inhaberin des Unternehmens Schaden zuzufügen. 3. Verstößt der Arbeitnehmer im Hinblick auf betriebliche Unterlagen oder Daten rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Rücksichtnahmepflichten, kann darin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegen; ob eine außerordentliche Kündigung berechtigt ist, hängt insbesondere von den Beweggründen des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für die Arbeitgeberin ab.