LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.09.2011
3 Sa 43/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 225/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu rechtfertigenden Umständen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 43/11

DRsp Nr. 2012/2525

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu rechtfertigenden Umständen

Der kündigende Arbeitgeber trägt im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast die Beweislast für die Umstände, die einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen sollen.

Leitsatz der Redaktion: Hat die gekündigte Arbeitnehmerin die tatsächlichen Grundlagen der Rechtfertigung substantiiert dargelegt hat, muss die kündigende Arbeitgeberin darauf substantiiert erwidern und ihre diesbezüglichen Behauptungen erforderlichenfalls beweisen, wobei es ausreicht, wenn sie die von der Arbeitnehmerin behaupteten Tatsachen widerlegt.

1. Die Berufung des beklagten Vereins gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 22.12.2010 - 2 Ca 225/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Die 56-jährige Klägerin ist bei dem beklagten Verein seit dem 01.03.1996 als "Fachkraft in der Sozialpsychiatrie" mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt zirka 1.960,00 Euro beschäftigt. Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert.