LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2014
3 Sa 552/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 237/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharricher Arbeitsverweigerung bei berechtigter Gesprächsverweigerung nach Vereitelung des prozessrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs durch die Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 552/13

DRsp Nr. 2014/14953

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharricher Arbeitsverweigerung bei berechtigter Gesprächsverweigerung nach Vereitelung des prozessrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs durch die Arbeitgeberin

1. Bietet der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin nach Zugang einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Unwirksamkeit einer Kündigung seine Arbeitskraft wiederholt zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise am Werkstor an, und wird ihm jedesmal der Zutritt verweigert, vereitelt die Arbeitgeberin den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers; unter diesen Umständen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen aus dem einstweilig weiterbestehenden Arbeitsverhältnis bestehenden Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gesondert sowohl im Klagewege als auch durch einstweilige Verfügung geltend zu machen.