LAG Köln - Urteil vom 30.12.2010
5 Sa 825/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; StGB § 266 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5923/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung bei vorheriger Beleidigung durch Juniorgeschäftsführers

LAG Köln, Urteil vom 30.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 825/10

DRsp Nr. 2011/2200

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung bei vorheriger Beleidigung durch Juniorgeschäftsführers

Hat der Arbeitgeber Beleidigungen ausgesprochen, ist es eine zulässige und nicht zu beanstandende Reaktion des Arbeitnehmers, wenn dieser antwortet: "Pass auf, was Du sagst, Junge!"

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2010 - 18 Ca 5923/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; StGB § 266 a Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.

Der Kläger ist am geboren, verheiratet und leistet Unterhalt für einen in seinem Haushalt lebenden Enkel. Er war seit dem 03.05.1995 bei der Beklagten, einem Dackdeckerbetrieb, als Dackdeckergeselle zu einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.650,-- - beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemein verbindlichen Tarifverträge des Dachdeckerhandwerks Anwendung.