LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.12.2014
6 Sa 548/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 115/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger UrlaubsnahmeAbmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 548/13

DRsp Nr. 2015/15761

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

1. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen; dieser Umstand hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren. 2. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich und auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. 3. Lässt sich ein Fernbleiben des Arbeitnehmers an einem bestimmten Tag aufgrund der Gesamtumstände gerade nicht als Ausdruck einer generellen Haltung dahin werten, dass er hartnäckig und regelmäßig Anweisungen seiner Vorgesetzten, die ihm "nicht passen", nicht nachkommt und er sich daher nicht durch eine Abmahnung belehren lassen wird, ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers mit einer Abmahnung zu belegen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.09.2013 - 11 Ca 115/13 - wird zurückgewiesen.