LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2003
7 Sa 712/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; TVAL § 47 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2354/02

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen einmaligen Vorfalls ohne einschlägige Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 712/03

DRsp Nr. 2004/7062

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen einmaligen Vorfalls ohne einschlägige Abmahnung

Selbst wenn der Arbeitnehmer an einem Tag während der Arbeitszeit eine unverhältnismäßig lange Wartezeit beim Arzt in Kauf nimmt und damit eine Stunde und fünf Minuten ohne Rechtfertigungsgrund der Arbeit fern bleibt, ist dieses Verhalten nicht geeignet, das aufgrund Lebensalter und Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich kündbare Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden; dem Arbeitgeber ist zuzumuten, dass Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung zu sanktionieren.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; TVAL § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.

Der 50 Jahre alte, verheiratete Kläger ist Vater eines unterhaltberechtigten Kindes. Er arbeitet seit dem 11.11.1974 bei den A., zuletzt als sogenannterTransportation-Manager und stellvertretender Abteilungsleiter auf dem A. unter Einreihung der Vergütungsgruppe ZB-8/E mit einer monatlichen Vergütung von ca. 3.500,00 EURO brutto.