LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2003
7 Sa 704/03
Normen:
BGB § 140 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1731/01

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen fehlender Abmahnung bei behaupteter Konkurrenztätigkeit und Kopie eines PC-Programms

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 704/03

DRsp Nr. 2004/7055

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen fehlender Abmahnung bei behaupteter Konkurrenztätigkeit und Kopie eines PC-Programms

Hat sich der Geschäftsführer des Arbeitgebers in dem der außerordentlichen Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalt unklar verhalten, kann es erforderlich sein, vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung zu erteilen, um den Arbeitnehmer auf die ordnungsgemäße Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen und ihm einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, sein Leistungsverhalten den vertraglichen Verpflichtungen entsprechend zu gestalten.

Normenkette:

BGB § 140 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen bzw. im Wege der Umdeutung ermittelten ordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat.

Die Klägerin ist mit Arbeitsvertrag vom 01.08.1999 (Bl. 5, 6 d. A.) als Büroangestellte im Rahmen einer 24-Stunden-Woche bei einer Vergütung von 2.200,00 DM brutto monatlich angestellt. Am 31.05.2001 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt (Bl. 7 d. A.).

Die Klägerin hat vorgetragen,