LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2016
4 Sa 61/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 286;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 361
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 28/15

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen KonkurrenztätigkeitBeweisverwertungsverbot für rechtwidrig erlangte Erkenntnisse aus Detektiveinsatz zur Aufklärung vertragswidriger Konkurrenztätigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 61/15

DRsp Nr. 2016/16089

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit Beweisverwertungsverbot für rechtwidrig erlangte Erkenntnisse aus Detektiveinsatz zur Aufklärung vertragswidriger Konkurrenztätigkeit

1) Eine konkrete und zielgerichtete Datenerhebung durch einen Detektiv wegen des Verdachts einer konkreten Vertragspflichtverletzung unterfällt nicht § § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, sondern bedarf des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG.2) Der Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes stellt in der Regel keinen Verdacht einer Straftat dar und kann deshalb eine Datenerhebung gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht rechtfertigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 22.10.2015 (8 Ca 28/15) abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.06.2015 aufgelöst wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Widerklageanträge zu 1), 2) und 3a) werden abgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 68 %, der Kläger zu 32 % zu tragen.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.