LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.03.2018
15 Sa 319/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 und S. 4; KSchG § 13 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2-3;
Fundstellen:
AuR 2018, 533
EzA-SD 2018, 6
LAGE BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17
LAGE KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 32
NZA-RR 2018, 421
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 507/16

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen VereinigungUnbegründeter Auflösungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den für eine dem Betriebszweck hinderliche weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 319/17

DRsp Nr. 2018/6318

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung Unbegründeter Auflösungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den für eine dem Betriebszweck hinderliche weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien

1. Der Verdacht, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein, kann nur dann als Kündigungsgrund in Betracht kommen, wenn dieser Verdacht dringend ist. 2. Der dringende Verdacht, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein, ist nur dann als Kündigungsgrund geeignet, wenn eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis durch eine konkrete Beeinträchtigung im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im betrieblichen Aufgabenbereich vorliegt oder die Eignung des Arbeitnehmers für die Arbeitsleistung entfallen ist oder durch greifbare Tatsachen zu belegende berechtigte Sicherheitsbedenken bestehen. 3. Eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht schon dann vor, wenn Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden abstrakt oder konkret gefährdet sind, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist.