LAG Hamm - Urteil vom 12.11.2009
15 Sa 848/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1524/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Internet während der Arbeitszeit bei Fehlen klarer Nutzungsregelungen; Erfordernis erneuter Abmahnung bei veränderter Sachlage

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 848/09

DRsp Nr. 2010/4995

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Internet während der Arbeitszeit bei Fehlen klarer Nutzungsregelungen; Erfordernis erneuter Abmahnung bei veränderter Sachlage

1. Sind Regelungen zur Nutzung des Internet nicht vorhanden, ist die private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit angesichts fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung durch die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht erlaubt; nutzt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet zu privaten Zwecken, verletzt er grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit. 2. Wird dem Arbeitnehmer nach privater Nutzung im Wege der Abmahnung die vollständige Nutzung des Internet auch zu betrieblichen Zwecken untersagt und später durch die Eröffnung der Möglichkeit einer Nutzung während der Arbeitszeit eine neue Sachlage geschaffen, hat die Arbeitgeberin die entstandene Unsicherheit durch Aufstellung klarer Regeln über die Nutzung des Internet während der Arbeitszeit zu beseitigen.