LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2013
5 Sa 18/13
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 959/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen unterlassener Rückgabe des DienstwagensUnzureichender Nachweis des Zugangs der Kündigung durch Einwurf-EinschreibenAbmahnungserfordernis für verhaltensbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 18/13

DRsp Nr. 2014/624

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen unterlassener Rückgabe des DienstwagensUnzureichender Nachweis des Zugangs der Kündigung durch Einwurf-EinschreibenAbmahnungserfordernis für verhaltensbedingte Kündigung

1. Die Arbeitgeberin hat den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen, da es für die Beförderung eines gewöhnlichen Briefes per Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang gibt; für die Zugangsvereitelung einer Kündigungserklärung hat die Kündigende beweisen, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten des Adressaten zurückzuführen ist, was den Nachweis voraussetzt, dass der Adressat von einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung Kenntnis hatte. 2. Das Einwurf-Einschreiben weist hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs keine Besonderheiten zur gewöhnlichen Briefsendung auf, da es ebenfalls in den Briefkasten geworfen und lediglich der Nachweis des Zugangs dadurch erleichtert wird, dass der Einwurf von Beschäftigten der Post AG dokumentiert wird; allein aufgrund des Einlieferungsbeleges sowie eines von der Arbeitgeberin vorgelegten Screen-Shots (Bildschirmausdruck) ist nicht davon auszugehen, dass der Zugang in der nach dem Gesetz erforderlichen Weise erfolgt ist.