LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.09.2014
3 Sa 111/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1525/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen verweigerter Weitergabe von Erkenntnissen aus Privatgesprächen des Arbeitnehmers mit Dritten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 111/14

DRsp Nr. 2014/17924

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen verweigerter Weitergabe von Erkenntnissen aus Privatgesprächen des Arbeitnehmers mit Dritten

Ein Arbeitnehmer verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, wenn er Informationen aus privaten Gesprächen mit Dritten, die den Arbeitgeber interessieren, diesem nicht preisgibt. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Bewerbungsgespräch handelt und der Arbeitgeber im Wettbewerb zu dem externen Gesprächspartner steht.

Tenor

1.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.02.2014 - 2 Ca 1525/13 - wird unter Ziffer 2 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.712,31 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen. Der weitergehende Urlaubsabgeltungsantrag wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck - 2 Ca 1525/13 - vom 07.02.2014 wird im Übrigen zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt die Beklagte.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand