LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.10.2013
6 Sa 188/13
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 286;
Fundstellen:
DB 2014, 128
NZA-RR 2014, 127
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 898/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 188/13

DRsp Nr. 2014/618

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Täuscht der Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Arbeitsunfähigkeit vor und macht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend oder lässt sich solche gewähren, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegen.2. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes begründet in der Regel den Beweis für die Tatsache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, indem er Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegt und notfalls beweist, ist es wiederum Sache des Arbeitnehmers, seinen Vortrag z.B. mit Hinweisen zu den Fragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente gegeben wurden, weiter zu substantiieren. Ist der Arbeitnehmer dieser Substantiierungspflicht nachgekommen, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen.