LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2012
11 Sa 309/12
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; MDK-T-RLP § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2040/11

Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung eines Finanzleiters wegen unzutreffender Voraussagen der Personalkosten bei fehlender Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 309/12

DRsp Nr. 2013/6121

Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung eines Finanzleiters wegen unzutreffender Voraussagen der Personalkosten bei fehlender Abmahnung

1. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil der Arbeitgeberin sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. 2. Als mildere Reaktionen sind insbesondere Abmahnung und ordentliche Kündigung anzusehen; sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck (die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen) zu erreichen. 3. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus, die zugleich der Objektivierung der negativen Prognose dient.