LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2005
12 Sa 74/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 9 § 13 Abs 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 182/04

Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen bei nur fahrlässiger Körperverletzung - erforderliche Gesamtabwägung - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 74/05

DRsp Nr. 2005/11967

Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen bei nur fahrlässiger Körperverletzung - erforderliche Gesamtabwägung - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

1. Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten, die einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann; einer vorherigen Abmahnung bedarf es grundsätzlich nicht.2. Ist lediglich belegt, dass der Arbeitnehmer seinen Kollegen berührt hat und dieser (möglicherweise nur aufgrund seiner ungünstigen Konstitution) zu Fall gekommen ist und sich dabei verletzt hat, kann von einem tätlichen Angriff als einem bewussten Führen einer Auseinandersetzung mit körperlichem Einsatz und möglicher Verletzungsabsicht nicht die Rede sein.