LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2018
11 Sa 45/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 241/16

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit der Verdachtsgründe und unzureichender Anhörung der betroffenen Arbeitnehmerin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 45/17

DRsp Nr. 2018/14746

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit der Verdachtsgründe und unzureichender Anhörung der betroffenen Arbeitnehmerin

1. Die Möglichkeit eines Geschehensablaufs reicht im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB nicht aus, sofern sie sich nicht derart verfestigt, dass von einem dringenden Verdacht die Rede sein kann.2. Die den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründenden Vorwürfe müssen dem Beschäftigten mitgeteilt werden, damit er sich mit diesen konkret auseinandersetzen und seine Sicht der Dinge schildern kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 12. Juli 2017, Az. 9 Ca 241/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung des Beklagten vom 12. Dezember 2016 sowie eine weitere fristlose Kündigung mit notwendiger Auslauffrist vom 12. Dezember 2016 und ein gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Hausverbot.

Daneben steht ein von dem Beklagten in der Berufungsinstanz gestellter Auflösungsantrag zur Überprüfung.

1. 2. 1. 2.