LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2004
11 Sa 807/03
Normen:
HRG § 47 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 § 48 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, Abs. 3 § 57a Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 242 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1511/03

Unwirksame Befristung bei Anstellung im wissenschaftlichen Mittelbau der Universitäten - Bedeutung der konkreten Vertragsgestaltung - Voraussetzungen für Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 807/03

DRsp Nr. 2006/1876

Unwirksame Befristung bei Anstellung im wissenschaftlichen Mittelbau der Universitäten - Bedeutung der konkreten Vertragsgestaltung - Voraussetzungen für Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers

1. Die Anwendbarkeit des § 48 HRG auf Arbeitsverhältnisse im wissenschaftlichen Mittelbau der Universitäten hängt entscheidend davon ab, ob die Parteien im Vertrag eine Tätigkeit als Assistent vereinbart haben; das ist maßgeblich danach zu beurteilen, ob die Parteien die in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG genannten Rechte und Pflichten arbeitsvertraglich vereinbart haben und der Angestellte die formellen Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 HRG erfüllt.2. Befristungsgrund kann auch der Wunsch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sein; ein solcher Wunsch liegt jedoch nur vor, wenn die Befristungsvereinbarung dem ausdrücklichen Willen des Arbeitnehmers entspricht, was nur dann angenommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer (bei freier Auswahlmöglichkeit) den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages aus freien Stücken heraus abgelehnt hätte.

Normenkette:

HRG § 47 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 § 48 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, Abs. 3 § 57a Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 242 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Entfristungsklage.