LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.03.2021
2 Sa 338/20
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; NPersVG § 63; NPersVG § 68 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 319/19

Unwirksame Befristung bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des PersonalratsTheorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 338/20

DRsp Nr. 2021/6929

Unwirksame Befristung bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates gemäß §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 105 Abs. 5 Satz 1 NPersVG die Befristung unwirksam. Die übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPerVG dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll seinen Interessen an einer dauerhaften Bindung Rechnung tragen. Deshalb sind die Grundsätze der "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht für Fälle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten entwickelt hat. Danach ist eine vereinbarte Befristung unwirksam, wenn sie ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats erfolgt ist.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2020 - 2 Sa 338/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.439,77 Euro festgesetzt.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; NPersVG § 63; NPersVG § 68 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Befristung eines Arbeitsvertrages.