LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2004
15 Sa 1035/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 § 14 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3636/03

Unwirksame Befristung des Anschlussvertrages bei einvernehmlicher Änderung der Hauptleistungspflichten

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 1035/04

DRsp Nr. 2005/2453

Unwirksame Befristung des Anschlussvertrages bei einvernehmlicher Änderung der Hauptleistungspflichten

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat; schließt sich der einvernehmlich beendeten Tätigkeit als Bezirksleiter zeitlich nachfolgend eine Tätigkeit als kommissarischer Gebietsverkaufsleiter zu geänderter Vergütung an, ist eine solche Vertragsgestaltung durch die Regelungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht gedeckt sondern gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 § 14 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.

Der am 21.01.12xx geborene, verheiratete Kläger war zunächst vom 18.06. bis zum 12.10.2001 als Praktikant für die Beklagte tätig. Mit Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 wurde er für die Zeit vom 15.10.2001 bis zum 31.12.2002 befristet als Bezirksleiter eingestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 6 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Datum vom 09.07.2002 unterzeichneten die Parteien ein Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrter Herr S1xxxxxxxx,