LAG Chemnitz - Urteil vom 13.03.2014
9 Sa 466/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2668/12

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in SachsenEuropäischer Sozialfonds als dauerhaftes und gemeinsames Förderinstrument der EU und Mitgliedsstaaten

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 466/13

DRsp Nr. 2015/16485

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in Sachsen Europäischer Sozialfonds als dauerhaftes und gemeinsames Förderinstrument der EU und Mitgliedsstaaten

1. Die Umsetzung des Europäischen Sozialfonds (ESF) in den Mitgliedsstaaten ist kein Sonderprogramm, da die ESF-Förderung dauerhaft seit 1993 partnerschaftlich zwischen Europäischer Union, der Bundesrepublik Deutschland selbst und ihren Ländern letztlich auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG und den EU-Verträgen im Rahmen des Europäischen Integrationsprozesses umgesetzt wird; der Europäischen Sozialfonds ist ein dauerhaftes und gemeinsames Förderinstrument der EU und der Mitgliedsstaaten sowie ihrer Regionen in geteilter Zuständigkeit und gemeinsamer Verwaltung gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV. 2. Für die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages kommt es nicht auf die Endlichkeit des "EU-Strukturprogramms 2007-2013" an sondern auf die dauerhafte Umsetzung der Ziele der ESF-Förderung im Sinne der Art. 174 bis 178 mit Art. 162 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als europäische Aufgabe und dauerhaften Prozess insgesamt im Freistaat Sachsen.