LAG Hamm - Urteil vom 10.12.2004
15 Sa 1734/03
Normen:
TzBfG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 524/03

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Tutti-Geigerin für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Vertretenen

LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 1734/03

DRsp Nr. 2005/2444

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Tutti-Geigerin für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Vertretenen

1. Rechnet der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit einer Wiedergenesung des Vertretenen und demnach mit seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz, kann er das Arbeitsverhältnis mit dem Vertreter grundsätzlich für die Dauer der Erkrankung des Vertretenen befristen.2. Eine Vereinbarung, nach der dass Arbeitsverhältnis vier Wochen nach bekannt werden einer eventuellen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Vertretenen enden soll, ist hinsichtlich der darin zu sehenden Befristung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Stelleninhaber endgültig aus dem Dienst ausscheidet, als unwirksam anzusehen.

Normenkette:

TzBfG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.

Die 31-jährige ledige und keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.1998 als sogenannte Tutti-Geigerin bei dem Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Verträge gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.876,00 EUR beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 02.07.2002 und enthält unter § 5 folgende Regelung: