LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2005
9 Sa 19/05
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; HRG § 56 § 57 Abs. 2 § 57 b Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3 Alt. 2 § 57 f Abs. 1 Satz 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 § 17 Satz 1 ; GRV § 137 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 541/04

Unwirksame Befristung einer universitären Lektorenstelle bei turnusmäßiger Neubesetzung - Darlegungslast des Arbeitgebers für entsprechende Entscheidung und konzeptionelle Ausgestaltung - Spannungsverhältnis von Wissenschaftsfreiheit und Berufsfreiheit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 19/05

DRsp Nr. 2006/2873

Unwirksame Befristung einer universitären Lektorenstelle bei turnusmäßiger Neubesetzung - Darlegungslast des Arbeitgebers für entsprechende Entscheidung und konzeptionelle Ausgestaltung - Spannungsverhältnis von Wissenschaftsfreiheit und Berufsfreiheit

1. Die Befristung von Lektoren ist auch aus allgemeinen Gründen außerhalb des Hochschulrahmengesetzes zulässig, so dass auch die Sachgrundbefristung des § 14 Abs. 1 TzBfG in Betracht kommt.2. Der Wunsch des beklagten Landes, die Lektorenstelle turnusmäßig neu zu besetzen, vermag die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu tragen, wenn dazu lediglich vorgetragen wird, dass "die Institutsleitung entschieden habe, einmal einen Belgier einzusetzen und dass die Lektoren nach der damaligen Planung wechselnd aus den beiden Ländern, in denen Niederländisch gesprochen wird, kommen sollten, damit die Studierenden mit den aktuellen Entwicklungen des Herkunftslandes und allen anerkannten Fremdsprachenvarianten konfrontiert werden sollten"; die bloße Entscheidung "der Institutsleitung", "einmal einen Belgier" einzusetzen, ist noch keine unternehmerische Entscheidung, insbesondere wenn jeglicher Vortrag dazu fehlt, wie zukünftig ein turnusmäßiger Wechsel der Lektoren aus den beiden niederländisch sprechenden Ländern hergestellt werden soll.